Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

VERORDNUNG (EU) 2017/1939 DES RATES

vom 12. Oktober 2017

zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Im April 2016 verständigten sich 16 Mitgliedstaaten darauf, enger zusammenzuarbeiten, um Betrug zulasten der EU effektiver zu bekämpfen. Sie einigten sich auf die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) im Rahmen einer "Verstärkten Zusammenarbeit".

Im November 2017 hat die EU die Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft angenommen.

Mittlerweile sind 22 Mitgliedstaaten beteiligt.

Teilnehmende Mitgliedstaaten
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Italien, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Spanien und die Niederlande.

Wozu brauchen wir die EUStA?

Jedes Jahr entgehen der EU rund 50. Milliarden Euro durch grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug. Bisher konnten nur die nationalen Behörden Straftaten wie Betrug, Korruption oder Geldwäsche untersuchen. Allerdings endet deren Zuständigkeit an den Landesgrenzen.

Gleichzeitig können bestehende Einrichtungen wie etwa das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder die EU-Agentur für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) keine strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren in den Mitgliedstaaten einleiten.

Die Europäische Staatsanwaltschaft wird mithin dazu beitragen, diese Lücke zu schließen.

Wie die Behörde arbeiten wird

- Zentrale Ebene: Europäische Generalstaatsanwälte mit 20 Europäischen Staatsanwälten

- Dezentrale Ebene: Staatsanwälte der einzelnen Mitgliedstaaten

Voraussichtliche Aufnahme der Arbeit 2020/2021